Personalfragebogen zur Sofortmeldung

Angaben zur Firma

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Angaben zum Arbeitnehmer / zur Arbeitnehmerin

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Sonstiges

Fast geschafft!

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Ich versichere, die oben gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Sollten sich im Verlauf dieser Beschäftigung Veränderungen ergeben, werde ich diese unverzüglich mitteilen.
Erklärung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin:

Über die gesetzlich notwendige Mitführung und Vorlagepflicht (gemäß §2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) meiner Ausweispapiere (Pass, Pass- oder Ausweisersatz, Personalausweis) während der Beschäftigung bin ich hingewiesen worden (siehe unten). Ich versichere, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen.

Ich versichere, die oben gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Sollten sich im Verlauf dieser Beschäftigung Veränderungen ergeben, werde ich diese unverzüglich mitteilen.

Für den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin gilt zu beachten:

Gemäß §2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gilt die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren:

  • "Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
    • im Baugewerbe,
    • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    • im Personenbeförderungsgewerbe,
    • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
    • im Schaustellergewerbe,
    • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
    • im Gebäudereinigungsgewerbe,
    • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    • in der Fleischwirtschaft,
    • im Prostitutionsgewerbe,
    • im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

  • Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen."