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Falls Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, bitte hier den (Bilanz)-Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (bei Einnahmen-Überschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG) vor Steuern eintragen.
Bitte hier den (Bilanz)-Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (bei Einnahmen-Überschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG) vor Steuern eintragen, falls er aus Einkünften aus Gewerbebetrieb stammt.
Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft können die bezahlte Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Dazu darf das 4-fache des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, soweit diese auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag). Geben Sie bitte daher zum Zwecke dieser Gewerbesteueranrechnung den Gewerbesteuermessbetrag lt. Gewerbesteuerbescheid ein.
Wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehen, bitte hier den (Bilanz)-Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (bei Einnahmen-Überschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG) vor Steuern eintragen.
Bitte geben Sie hier das Jahresbruttogehalt inklusive der steuerpflichtigen Sachbezüge ein. Die Werbungskosten werden unter dem Punkt Werbungskosten gesondert berücksichtigt.
Zu den wichtigsten Einkünften aus Kapitalvermögen gehören:
Zinsen auf Spareinlagen, Zinsen auf Bausparguthaben, Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere, Erträge aus Anteilscheinen, Gewinnanteile, Dividende, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsbetrieb als stiller Gesellschafter.
Ausländische Dividenden sind seit 1.1.2001 und inländische sind seit 1.1.2002 nur mehr zur Hälfte als Einkünfte anzusetzen. Bitte geben Sie den gesamten Betrag ein, das Programm berücksichtigt bereits die Halbierung.
Zu den wichtigsten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören:
Darunter fallen insbesondere Einkünfte aus Leibrenten- und Altersvorsorgeverträgen, Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten.
Es gilt ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung von 1230 € bzw. beim Ehegattensplitting von 2460 €, wenn auch der Ehegatte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezieht. Diesen Betrag erkennt das Finanzamt ohne Nachweis pauschal als Werbungskosten an. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Falls Sie daher höhere Werbungskosten als den Pauschbetrag geltend machen können, überschreiben Sie den voreingestellten Pauschbetrag.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab 2009 gesondert im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung erfasst. Eine gesonderte Erfassung ist nicht mehr erforderlich. Es wird ein Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1602 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten berücksichtigt. Ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist nicht möglich.
Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.
Man kann zwischen "Vorsorgeaufwendungen" und "übrigen Sonderausgaben" unterscheiden:
Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu folgenden Versicherungen:
Ohne Nachweis wird bei Arbeitnehmern für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale wird beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und wird von diesem Programm als (überschreibbarer) Vorschlagswert automatisch berechnet. Der Vorschlagswert berücksichtigt lediglich den Hauptfall des rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Übersteigen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen die Pauschale, können Sie nur bei der Antragsveranlagung durch den Arbeitnehmer (nicht bei Antragsveranlagung durch den Arbeitgeber) geltend gemacht werden.
Es kann ein Pauschbetrag von 36 € bei der Einzelveranlagung und ein Betrag von 72 € bei der Ehegattenveranlagung geltend gemacht werden. Wenn höhere Sonderausgaben angefallen sind, überschreiben Sie bitte den voreingestellten Wert.
Übrige Sonderausgaben sind:
Steuerberatungskosten sind seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr abziehbar.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Personenstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Beispiele:
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer steht für jedes zu berücksichtigende Kind dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2880 € (Kinderfreibetrag) zu. Daneben wird für jedes Kind ein Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen (§ 32 Abs. 6 EStG). Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge auf 5760 € bzw. 2.640 €, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Diese Freibeträge für Kinder kommen allerdings erst zur Wirkung, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Das Finanzamt wählt automatisch die für Sie günstigste Variante, sog. „Günstigerprüfung“. Auf jeden Fall relevant ist der Kinderfreibetrag jedoch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage ist nämlich die fiktive Einkommensteuer, die sich mit Kinderfreibetrag ergeben würde.
Kapitaleinkünfte bleiben bis in Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 €, 1602 € bei Zusammenveranlagung, abgeltungsteuerfrei. Mittels Freistellungsauftrag kann ein Steuerpflichtiger sein(e) Kreditinstitut(e) anweisen, abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte bis in Höhe des Pauschbetrages von der Abgeltungsteuer freizustellen.
Anzuwendender Hebesatz der Gemeinde, in der die Einkünfte erwirtschaftet wurden.
siehe
https://www.statistikportal.de/de/karte-hebesaetze
Dieser wird gedeckelt auf das max. 4-fache.