Der geleistete Eigenbetrag kann alternativ steuerlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Die optimale Höhe des Eigenbeitrags hängt von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab und kann gerne im Rahmen einer persönlichen Beratung berechnet werden.
Hinweis: Die Berechnung erfolgt nur für unmittelbar zulagenberechtigte Personen. Sind beide Ehegatten unmittelbar zulagenberechtigt, erhält nur eine Person die Kinderzulagen. Ob Sie und Ihr Ehegatte unmittelbar oder mittelbar zulagenberechtigt sind, erläutern wir Ihnen gerne im Rahmen einer persönlichen Beratung.
Für die angebotene Berechnung wird keine Gewähr übernommen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung zögern Sie nicht, einen Termin in der Kanzlei zu vereinbaren.