Die Rechtsprechung leitet für den Arbeitgeber eine gewisse Fürsorge-, Aufklärungs- und Informationspflicht für seine Mitarbeiter her, die, wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt (BAG, Urteil vom 17.10.2000 - 3 AZR 605/99), auch für Versorgungsansprüche gilt. Da der Arbeitnehmer seit dem 01.01.2002 einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung hat, ist es Arbeitgebern dringend zu empfehlen, den Arbeitnehmer darüber zu informieren.
Für die angebotene Berechnung wird keine Gewähr übernommen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung zögern Sie nicht, einen Termin in der Kanzlei zu vereinbaren, da viele Faktoren bei der Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge eine Rolle spielen.
Drucken PDF speichern Datenschutzerklärung
BAV und VL: Verwenden Sie jedoch den Arbeitgeberzuschuss zur VL für Ihre betr. Altersversorgung (BAV) so entfällt die Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Betriebliche AltersvorsorgeGrundsatz: Zuschüsse des Arbeitgebers für vermögenswirksame Leistungen sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie erhalten einen staatlichen Zuschuss als Arbeitnehmernehmersparzulage, sofern Verdienstgrenzen eingehalten werden (Singles 17.900,00, Verheiratete 35.800,00).
Beachten Sie bitte die jährlichen Änderungen in den Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Krankenversicherung.
Basis zum Abzug der steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmeranteile.
persönlicher Steuerabzug aufgrund der jeweiligen Bemessungsgrundlage
Steuerfrei bleiben maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West, das sind derzeit (Stand 2023) monatlich 584,00 €. Darüber hinaus bleiben monatlich 150,00 € steuerfrei, wenn die Beitraege aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG)
Wird als zweiter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung die Direktzusage/Unterstützungskasse gewählt, sind die Zuführungen unbegrenzt steuerfrei (also Optimierung durch Anlage von derzeit (Stand 2023) 734,00 € in Pensionsfonds/Pensionskasse/Direktversicherung und Anlage des Restbetrags in Direktzusage/Unterstützungskasse).
persönliche Sozialversicherungsabzüge aufgrund der jeweiligen Bemessungsgrundlage und Prozentsätze in der Krankenversicherung
Sozialversicherungsfrei bleiben maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West, das sind derzeit (Stand 2023) monatlich 292,00 €.
Werden gleichzeitig zwei Durchführungswege gewählt (z.B. Direktzusage/Unterstützungskasse neben Pensionsfonds/Pensionskasse/Direktversicherung), so verdoppeln sich die Freibeträge, da für jeden Durchführungsweg die in den maßgebenden Einzelvorschriften genannten Grenzen gelten.
Nettogehalt = Bruttogehalt ./. pers. Steuer- und Sozialversicherungsabzüge
Dieser Betrag wird durch den Arbeitgeber zu Gunsten der betrieblichen Altervorsorge an eine Bank überwiesen.
Dieser Betrag wird durch den Arbeitgeber zu Gunsten eines vermögenswirksamen Sparvertrags an eine Bank oder Bausparkasse überwiesen.
Dieser Betrag steht dem Arbeitnehmer monatlich zur Verfügung.
Die Lohnnebenkosten werden durch die betriebliche Altervorsorge gesenkt.
Ein Anspruch auf Altersrente besteht nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen. Es bleibt abzuwarten, was die Gesetzgebung für die nähere Zukunft beschließt.
Als Arbeitgeber haben Sie eine Aufklärungs- und Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann eine Entgeltumwandlung verlangen. Als Arbeitgeber haben Sie jedoch die Möglichkeit, den Durchführungsweg und den Versorgungsträger festzulegen. Der Auswahl des Versorgungsträgers kommt daher eine entscheidende Bedeutung zu. Es ist deshalb in dem Beratungsprotokoll festzuhalten, dass auf die entsprechenden Risiken hingewiesen worden ist.
Sozialversicherungsfrei bleiben maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West, das sind derzeit (Stand 2023) monatlich 292,00 €.
Werden gleichzeitig zwei Durchführungswege gewählt (z.B. Direktzusage/Unterstützungskasse neben Pensionsfonds/Pensionskasse/Direktversicherung), so verdoppeln sich die Freibeträge, da für jeden Durchführungsweg die in den maßgebenden Einzelvorschriften genannten Grenzen gelten.
Wird als zweiter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung die Direktzusage/Unterstützungskasse gewählt, sind die Zuführungen unbegrenzt steuerfrei (also Optimierung durch Anlage von derzeit (Stand 2023) 734,00 € (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG: 584,00 € zzgl. § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG: 150,00 €) in Pensionsfonds/Pensionskasse/Direktversicherung und Anlage des Restbetrags in Direktzusage/Unterstützungskasse).
Seit 1. Januar 2015 gilt in der Krankenversicherung der einkommensabhängige Zusatzbeitrag, was zu veränderten Bestimmungen bei den Krankenkassen geführt hat. Dies soll unter anderem den Wettbewerb innerhalb der Krankenkassen fördern. Weiterführende Informationen finden Sie auf Krankenkassen.net.