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Geben Sie hier bitte das Gehalt bzw. den Lohn ein. Mittels dem danebenliegenden Auswahlfeld können Sie festlegen, ob dieser Betrag das Brutto- bzw. Nettogehalt/-lohn darstellen soll.
Unter "Zeitraum" können Sie ferner festlegen, ob das eingegebene Gehalt/der Lohn einem Monats- oder Jahresbetrag entsprechen soll.
Ein Mini-Job liegt bei einem Gehalt bis € 520.00 vor. Der Arbeitgeber zahlt folgende Pauschalsätze für die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsabgaben:
Für den Arbeitnehmer fallen keine Steuern an. Er unterliegt allerdings seit 1.1.2013 grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, weshalb er den pauschalen Beitragssatz des Arbeitsgebers (15 % bzw. 5 %) auf den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 18,60 %) aufstocken muss. Der Arbeitnehmer trägt damit derzeit einen Eigenanteil von 13,60 % bzw. 3,60 %.
Arbeitnehmer können sich jedoch von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben. In diesem Fall bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und ihm steht kein Befreiungsrecht zu.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist vom Beschäftigten schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Der Arbeitgeber zahlt dann weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % bzw. 5 % (bei Minijobs in Privathaushalten). Der Eigenanteil des Minijobbers fällt mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weg.
Die Gleitzone betrifft Arbeitnehmer, die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von € 520.00 bis € 2000.00 erhalten. Der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig, allerdings hat er nur einen reduzierten Beitragsanteil zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung steigt - abhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes - an. Erst bei einem Arbeitsentgelt von € 2000.00 wird der Arbeitnehmer mit den sonst üblichen hälftigen Beiträgen belastet. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert. Ab 1. Juli 2019 gilt eine neue Gleitzone.
Zum 1. Juli 2019 wurde die bisherige Gleitzone durch den sogenannten Übergangsbereich ersetzt. So sollen Geringverdiener finanziell entlastet werden. Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs (450,01 bis 1.300 Euro) gelten in allen Sozialversicherungszweigen für die Beitragsberechnung besondere Regelungen.
Unter "Zeitraum" können Sie festlegen, ob das/der oben eingegebene Gehalt/Lohn einem Monats- oder Jahresbetrag entsprechen soll.
Dieser ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eingetragen.
Der zur Anwendung kommende Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen 8 % (in Baden-Württemberg und Bayern) und 9 % der Einkommensteuer.
Wählen Sie hier bitte die Steuerklasse laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung.
Diese ist aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ersichtlich.
Diese Eingabe ist relevant für die Berechnung:
Die Umlage U1 ist ein Pflichtbeitrag, den Arbeitgeber leisten, um den Ausgleich für die Arbeitgeberaufwendungen im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an Arbeitnehmer zu finanzieren. Durch das in § 1 Abs. 1 AAG geregelte U1-Verfahren soll verhindert werden, dass Arbeitgeber bis einschließlich 30 Arbeitnehmern durch die Erfüllung der Entgeltfortzahlungsansprüche ihrer Arbeitnehmer finanziell überlastet werden. (aktueller Durchschnittswert 2,3%)
Die Umlage U2 ist ein Pflichtbeitrag zum Ausgleich der finanziellen Belastungen aus dem Mutterschutz ( § 7 AAG). Dabei erhalten die Arbeitgeber alle nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu zahlenden Bezüge von der Krankenkasse erstattet, bei der die Arbeitnehmerin versichert ist. Im Falle der geringfügig Beschäftigten i. S. von § 8 SGB IV ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See („Minijob-Zentrale“) erstattungspflichtig. (aktueller Durchschnittswert 0,47%)
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt einheitlich bei 14,6 %.
Mittels einer privaten Krankenversicherung können Sie sich versichern, wenn Ihr Bruttoeinkommen € 5.550,00 / Monat bzw. € 66.600,00 / Jahr (Wert 2023) überschreitet.
Der Arbeitgeberzuschuss ist ein Pflichtzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) für Arbeitnehmer, die sich aufgrund ihres über der Versicherungspflichtgrenze liegenden Einkommens privat krankenversichert haben. Der Grenzwert für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers von € 364,09 richtet sich nach dem Arbeitgeberanteil des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat.
Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen seit dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte bezahlen. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
Geben Sie bitte neben dem Urlaub jene Abwesenheit ein, während der das Entgelt fortgezahlt wird, z.B. Krankenstand, Weiterbildung. Das Programm berücksichtigt automatisch bereits alle Feiertage.
Die Anwesenheit berechnet sich wie folgt:
Anwesenheit =
52 Wochen * Wochenstunden
abzüglich Feiertage * Wochenstunden / 5
abzüglich Urlaubstage * Wochenstunden
abzüglich Abwesenheit * Wochenstunden
Diese errechnen sich wie folgt:
Kosten = Jahresbruttogehalt + Sozialversicherung Dienstgeber
Die Anwesenheit berechnet sich wie oben.
Seit 1. Januar 2015 gilt in der Krankenversicherung der einkommensabhängige Zusatzbeitrag, was zu veränderten Bestimmungen bei den Krankenkassen geführt hat. Dies soll unter anderem den Wettbewerb innerhalb der Krankenkassen fördern. Weiterführende Informationen finden Sie auf Krankenkassen.net.