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Berechnung

Einkünfte bzw. Einnahmen

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Einkünfte aus selbständiger Arbeit ?

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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ?

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Werbungskosten

der nicht selbständigen Arbeit ?

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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Falls Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, bitte hier den (Bilanz)-Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (bei Einnahmen-Überschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG) vor Steuern eintragen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Bitte hier den (Bilanz)-Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (bei Einnahmen-Überschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG) vor Steuern eintragen, falls er aus Einkünften aus Gewerbebetrieb stammt.

Einkünfte aus Gewerbesteuermessbetrag lt. Gewerbesteuerbescheid

Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft können die bezahlte Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Dazu darf das 4-fache des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, soweit diese auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag). Geben Sie bitte daher zum Zwecke dieser Gewerbesteueranrechnung den Gewerbesteuermessbetrag lt. Gewerbesteuerbescheid ein.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehen, bitte hier den (Bilanz)-Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (bei Einnahmen-Überschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG) vor Steuern eintragen.

Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit

Bitte geben Sie hier das Jahresbruttogehalt inklusive der steuerpflichtigen Sachbezüge ein. Die Werbungskosten werden unter dem Punkt Werbungskosten gesondert berücksichtigt.

Kapitalvermögen

Zu den wichtigsten Einkünften aus Kapitalvermögen gehören:

Zinsen auf Spareinlagen, Zinsen auf Bausparguthaben, Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere, Erträge aus Anteilscheinen, Gewinnanteile, Dividende, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsbetrieb als stiller Gesellschafter.

davon Dividenden

Ausländische Dividenden sind seit 1.1.2001 und inländische sind seit 1.1.2002 nur mehr zur Hälfte als Einkünfte anzusetzen. Bitte geben Sie den gesamten Betrag ein, das Programm berücksichtigt bereits die Halbierung.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Zu den wichtigsten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens wie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beweglichen Vermögens,
  • Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen und künstlerischen Urheberrechten.

Sonstige Einkünfte

Darunter fallen insbesondere Einkünfte aus Leibrenten- und Altersvorsorgeverträgen, Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten.

Werbungskosten der nicht selbstständigen Arbeit

Es gilt ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung von 1230 € bzw. beim Ehegattensplitting von 2460 €, wenn auch der Ehegatte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezieht. Diesen Betrag erkennt das Finanzamt ohne Nachweis pauschal als Werbungskosten an. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Falls Sie daher höhere Werbungskosten als den Pauschbetrag geltend machen können, überschreiben Sie den voreingestellten Pauschbetrag.

Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab 2009 gesondert im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung erfasst. Eine gesonderte Erfassung ist nicht mehr erforderlich. Es wird ein Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1602 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten berücksichtigt. Ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist nicht möglich.

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.
Man kann zwischen "Vorsorgeaufwendungen" und "übrigen Sonderausgaben" unterscheiden:

Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu folgenden Versicherungen:

  • Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen
  • Pflegeversicherungen
  • Krankenversicherungen
  • Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Unfallversicherungen
  • Haftpflichtversicherungen
  • Rentenversicherungen - zum Aufbau einer freiwilligen kapitalgedeckten Altersversorgung (Rürup-Rente)
  • Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
  • Aufwendungen zum Aufbau einer Riester-Rente

Ohne Nachweis wird bei Arbeitnehmern für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale wird beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und wird von diesem Programm als (überschreibbarer) Vorschlagswert automatisch berechnet. Der Vorschlagswert berücksichtigt lediglich den Hauptfall des rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Übersteigen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen die Pauschale, können Sie nur bei der Antragsveranlagung durch den Arbeitnehmer (nicht bei Antragsveranlagung durch den Arbeitgeber) geltend gemacht werden.

Übrige Sonderausgaben

Es kann ein Pauschbetrag von 36 € bei der Einzelveranlagung und ein Betrag von 72 € bei der Ehegattenveranlagung geltend gemacht werden. Wenn höhere Sonderausgaben angefallen sind, überschreiben Sie bitte den voreingestellten Wert.

Übrige Sonderausgaben sind:

  • auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 € im Kalenderjahr.
  • Kirchensteuerzahlungen verrechnet mit zugeflossenen Kirchensteuererstattungen. Ein Erstattungsüberhang erhöht das zu versteuernde Einkommen.
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 € im Kalenderjahr.
  • Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (Spenden) (beschränkte Abzugsfähigkeit)
  • 30 % des Entgelts, höchstens 5000 €, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Dies gilt auch für Schulen in anderen EU/EWR Mitgliedstaaten, wenn der Schulbesuch zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs-, oder Berufsabschluss führt.
  • Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro je Kind. Voraussetzung ist, dass sich der Steuerpflichtige in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.

Steuerberatungskosten sind seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr abziehbar.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Personenstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Beispiele:

  • Krankheitskosten: Arztkosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden; Zuzahlungen auf Medikamente
  • Scheidungskosten
  • Beerdigungskosten eines nahen Verwandten, wenn das Erbe nicht ausreicht um die Kosten zu decken.

Anzahl Kinder für Kinderfreibetrag/Betreuungsfreibetrag

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer steht für jedes zu berücksichtigende Kind dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2880 € (Kinderfreibetrag) zu. Daneben wird für jedes Kind ein Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen (§ 32 Abs. 6 EStG). Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge auf 5760 € bzw. 2.640 €, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Diese Freibeträge für Kinder kommen allerdings erst zur Wirkung, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Das Finanzamt wählt automatisch die für Sie günstigste Variante, sog. „Günstigerprüfung“. Auf jeden Fall relevant ist der Kinderfreibetrag jedoch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage ist nämlich die fiktive Einkommensteuer, die sich mit Kinderfreibetrag ergeben würde.

Sparerpauschbetrag

Kapitaleinkünfte bleiben bis in Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 €, 1602 € bei Zusammenveranlagung, abgeltungsteuerfrei. Mittels Freistellungsauftrag kann ein Steuerpflichtiger sein(e) Kreditinstitut(e) anweisen, abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte bis in Höhe des Pauschbetrages von der Abgeltungsteuer freizustellen.

Gewerbesteuer Hebesatz

Anzuwendender Hebesatz der Gemeinde, in der die Einkünfte erwirtschaftet wurden.
siehe https://www.statistikportal.de/de/karte-hebesaetze
Dieser wird gedeckelt auf das max. 4-fache.